ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN LUFTAN LUFT-
TECHNISCHE ANLAGENBAU GMBH
1. Geltung
Allen unseren Angeboten, Verträgen und Lieferun-
gen liegen diese nachstehenden Geschäftsbedin-
gungen zugrunde.
2. Leistungsgewährung
a. Alle angegebenen Maße, Leistungen und Ge-
wichte sind nur als angenäherte Werte zu se-
hen, es sei denn, dass bestimmte Werte aus-
drücklich zugesichert worden sind.
b. Das Angebot wird unter der Voraussetzung ab-
gegeben, dass die Anlage mit den im Angebot
erwähnten Medien betrieben wird.
c. Sämtliche Nebenarbeiten wie Maurer-, Maler-,
Glaser-, Dachdecker- Blitzschutz und Elektroar-
beiten – soweit im Angebot nicht ausdrücklich
aufgeführt – sind bauseitige Leistungen. Sie sind
gesondert zu beauftragen und zu vergüten, falls
sie dennoch vom Auftragnehmer ausgeführt
werden sollen.
d. Der Auftraggeber beschafft rechtzeitig die für die
Ausführung und den Betrieb der Anlage erfor-
derlichen Genehmigungen, wobei ihm der Auf-
tragnehmer ggf. behilflich ist. Die Kosten trägt
der Auftraggeber.
3. Preise
a. Falls nicht anders bestätigt, verstehen sich die
Preise, auch bei Lieferung im Ausland, aus-
schließlich in €, zzgl. inländischer Umsatzsteuer
in jeweils gesetzlicher Höhe.
b. Bei Lieferungen kompletter Anlagen verstehen
sich die Preise, wenn nicht anders vereinbart,
frei Baustelle.
c. Diese Preise sind freibleibend.
d. Im Angebot nicht enthaltene Arbeiten werden
nach unseren geltenden Verrechnungssätzen
berechnet.
e. Lieferkosten werden bei Bedarf extra ausge-
wiesen.
4. Zahlung
a. Auf unsere Rechnungen gewähren wir bei Zah-
lung innerhalb von 10 Tagen 2% Skonto, Zah-
lung bis 30 Tagen netto.
5. Lieferfristen und Termine
a. Lieferfristen sind ungefähre Angaben und keine
festen Terminzusagen.
b. Die Lieferfristen und -termine verlängern sich –
unbeschadet irgendwelcher sonstiger dem Ver-
käufer zustehenden Rechte – um den Zeitraum,
um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen
aus diesen oder anderen Abschlüssen sich in
Verzug befindet.
c. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbe-
sondere solche auf Ersatz von Verzugsschäden,
Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder aus
Deckungskauf sind ausgeschlossen.
d. In Fällen höherer Gewalt, wozu alle Umstän-
de gehören, die uns die Lieferung erschwe-
ren (z. B. Mobilmachung, Krieg, Streik, Aus-
sperrungen, Betriebs- und Transportstörun-
gen, irgendwelche behördliche Maßnahmen,
Verzögerungen oder Erschwerungen in der
Beschaffung von Roh- oder Betriebsstoffen,
egal, ob davon der Verkäufer direkt oder ir-
gendein Unterlieferer oder sonstiger Zuliefe-
rer betroffen wird), ist der Verkäufer berech-
tigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück-
zutreten. Der Verkäufer hat in solchen Fällen
auch das Recht, die Lieferungen, um die
Dauer der Behinderung zzgl. einer angemes-
senen Anlaufzeit hinauszuschieben. Das gilt
auch dann, wenn die vorgenannten Umstän-
de während eines auf der Seite des Verkäu-
fers bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
Schadenersatzansprüche sind gegen den
Verkäufer auch hier ausgeschlossen.
6. Gefahrenübergang
a. Die Gefahr geht spätestens mit der Montage
der Lieferteile auf den Auftraggeber über.
b. Teillieferungen sind zulässig.
c. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bis zur
Abnahme der Anlage. Wird die Anlage je-
doch vor der Abnahme durch höhere Gewalt
oder andere unabwendbare, vom Auftrag-
nehmer nicht zu vertretende Umstände be-
schädigt oder zerstört, so hat er Anspruch
auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbei-
ten, sowie der sonstigen entstandenen Kos-
ten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch
vor Abnahme der Anlage, wenn ihm durch
ausdrückliche Erklärung des Auftragnehmers
die Anlage oder Teile davon in Obhut über-
geben wurden (z. B. bauseitig bedingte Mon-
tageunterbrechung / Abnahmeverzögerung).
d. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leis-
tung abzunehmen, auch wenn die endgültige
Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die An-
lage gilt nach einwandfreier, probeweiser In-
betriebsetzung als abgenommen, auch wenn
der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei
nicht mitgewirkt hat. Gesondert abzunehmen
sind auf Verlangen in sich abgeschlossene
Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder
teilweise in Gebrauch genommen oder ver-
zögert sich die Abnahme ohne Verschulden
des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme
nach Ablauf von 6 Werktagen – nach Anzeige
der Fertigstellung – als erfolgt. Eine Benut-
zung der Anlage nach Abnahme darf nur mit
ausdrücklichem Einverständnis des Auftrag-
nehmers erfolgen. Die schon eingebauten
Teile der Anlage gelten mit der Benutzung
als abgenommen.
7. Montage
Stand: 13.05.2025
a. Es ist Sache des Auftraggebers, auch bei un-
günstiger Witterung die Voraussetzung für den
Fortgang der Arbeiten zu schaffen.
b. Bei der Montage von haustechnischen Anlagen
fallen regelmäßig Schneid-Schweiß-, Auftau-
und Trennarbeiten an. Der Auftraggeber ist da-
her verpflichtet, auf etwaige Gefahren (z. B.
Feuergefährlichkeit in Räumen und Materialien)
aufmerksam zu machen und alle Sicherheits-
maßnahmen (z. B. Stellung Brandwachen, Feu-
erlösch-Material usw.) zu treffen. Falls sich hier-
bei die Montage verzögert, gehen die dadurch
entstehenden Kosten zu Lasten des Auftragge-
bers.
8. Unmöglichkeit
a. Ist die Unmöglichkeit der Leistung auf grobes Ver-
schulden des Auftragnehmers zurückzuführen, so ist
der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutre-
ten. Grobes Verschulden eines Zulieferanten berech-
tigt den Auftraggeber zu Schadenersatzansprüchen
nur dann, wenn der Auftragnehmer die erforderliche
Sorgfalt bei der Überwachung des Zulieferanten ver-
nachlässigt hat.
b. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von 5.
d. Die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Leistung verändern oder auf den Betrieb des Auftrag-
nehmers erheblich einwirken, hat der Auftragnehmer
das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
c. Erfährt der Auftragnehmer nach Vertragsabschluss
von schlechten Vermögensverhältnissen des Auftrag-
gebers, kann er vom Vertrag zurückzutreten, wenn
der Auftraggeber nicht unverzüglich Sicherheit leistet.
9. Gewährleistung wegen Mängel
a. Mängel müssen unverzüglich schriftlich gemeldet
werden, – offensichtliche Mängel in einer Ausschluss-
frist von 12 Tagen beim Auftragnehmer eingehen –
andernfalls gilt die Anlage als genehmigt.
b. Die Anlage gilt als Mängelfrei falls nicht innerhalb von
14 Tagen nach Inbetriebnahme oder Rechnungsstel-
lung, schriftlich gerügt wird.
c. Eine Anlage ist nach Inbetriebnahme sofort zu prüfen.
d. Für bei Gefahrenübergang vorhandene Mängel, sowie
beim Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigen-
schaften bei Lieferungen und Leistungen wird in der
Weise Gewähr geleistet, dass der Auftragnehmer sich
verpflichtet, alle nachgewiesenen Mängel, die der Auf-
traggeber zu vertreten hat, nach Aufforderung zu be-
seitigen. Wir behalten uns vor, nach unserer Wahl
ganz oder teilweise Ersatz zu leisten. Bei Arbeiten an
vorhandenen Anlagen wird Gewähr nur für die neu
gelieferten Teile übernommen.
e. Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln an Raum-
klimageräten und an Anlagen verjähren in einem Jahr,
für maschinell bewegte Teile von Anlagen (z. B. Moto-
ren, Pumpen, Ventilatoren, Regelgeräte usw.) beträgt
die Verjährungsfrist sechs Monate, bei Tag- und
Nachtbetrieb drei Monate. Die Frist beginnt bei Gefah-
renübergang.
f. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbe-
schreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers,
auf die von diesen gelieferten oder vorgeschriebenen
Stoffen oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vor-
leistung eines anderen Unternehmens, so ist der Auf-
tragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel
frei, wenn er auf zu befürchtende Mängel hingewiesen
hat. Eine Gewährleistung entfällt ferner bei der Fort-
führung der Arbeiten durch einen anderen Auftrag-
nehmer oder wenn ohne Einverständnis des Auf-
tragnehmers Änderungen, bzw. Reparaturen an
der Anlage oder der Einbau von Zusatzeinrichtun-
gen aller Art ausgeführt werden oder wenn die An-
lage vor Abnahme von nicht berechtigten Perso-
nen in Betrieb gesetzt wird. Ebenfalls von der Ge-
währleistung ausgeschlossen sind Schäden infol-
ge mangelhafter Bauausführung, ungenügender
Schornsteinlage, Anwendung aggressiver Stoffe,
unsachgemäßer Bedienung oder Wartung, ferner
Schäden, durch die Verwendung ungeeigneter
Baustoffe oder durch chemische, physikalische,
insbesondere elektrische oder mechanische Ein-
flüsse, durch natürliche Abnutzung, Nachlassen
von Dichtungen und Keilriemenspannungen ent-
stehen, sowie Frost- und Wasserschäden.
g. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den
Auftragnehmer und dessen Erfüllungs- und Ver-
richtungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbeson-
dere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefer-
gegenstand selbst entstanden sind (einschließlich
entgangenen Gewinns und sonstige Mängelschä-
den), soweit nicht bei grobem Verschulden oder
Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend ge-
haftet wird. Der Anspruch ist jedenfalls auf die
Höhe von 10% der gelieferten mangelhaften Sa-
che begrenzt.
10. Eigentumsvorbehalt
a. Alle gelieferten Teile bleiben unser Eigentum bis
zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.
Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der
gelieferten Teile zu verlangen. Machen wir von
diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein
Rücktritt vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
b. Werden Geräte durch Einbau wesentlicher Be-
standteil eines dem Auftraggeber gehörenden
Gebäudes, so ist der Auftraggeber bei Zahlungs-
verzug auf Verlangen verpflichtet, den Ausbau zu
dulden und das Gerät an uns herauszugeben.
c. Vor einer Pfändung der von uns gelieferten Ge-
genstände oder der abgetretenen Forderungen
muss der Auftraggeber uns unverzüglich benach-
richtigen.
11. Gerichtsstand
a. Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsver-
hältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen
Streitigkeiten, soweit zulässig, Berlin.
b. Es gilt stets deutsches Recht als vereinbart.
12. Verträge, Garantie, Gewährleistung
a. gemäß BGB, wenn nicht gesondert darauf hinge-
wiesen wird.
13. Gefahren / Sicherheit
a. Der Auftraggeber ist verpflichtet auf etwaige Gefah-
ren wie Asbest, Strahlen, Chemikalien oder sonstiges
bei Auftragsvergabe oder spätestens vor Montagebe-
ginn schriftlich hinzuweisen.
b. Kosten für Schutzmaßnahmen gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
14. Wartungspflicht
Sämtliche neuen Lüftungsaggregate und sich dre-
hende Teile sind wartungspflichtig durch Luftan
GmbH oder nachweislich durch eine andere Fachfir-
ma. Sollte nicht nachweislich innerhalb von 12 Mona-
ten eine Wartung gemäß VDI 6022 oder VDMA 24186
sowie, wenn vorhanden, ein Filterwechsel nach 6
Monaten durchgeführt werden, sind sämtliche Garan-
tien und Gewährleistungsansprüche nach 1 Jahr ab
Inbetriebnahme (siehe Punkt 9) erloschen.